DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203...

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Abschnitt 4.1, 4.1 Grundsätzliche Regelungen in der Infrastr...
Abschnitt 4.1
Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Titel: Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-019
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.1 – 4.1 Grundsätzliche Regelungen in der Infrastruktur der Deutschen Bahn AG

Der Bahnbetreiber regelt die Ausführung der Arbeiten und die durchzuführenden Maßnahmen in der Bau- und Betriebsanweisung (Betra). Die Maßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb werden im Sicherungsplan durch den Bahnbetreiber festgelegt.

Warnkleidung ist zu tragen, in den Farben fluoreszierendes Orange-Rot mit Reflexstreifen sowie für das Sicherungspersonal in der Farbe fluoreszierendes Gelb mit Reflexstreifen (siehe DGUV Information 212-016).