
Abschnitt 4.1
Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Abschnitt 4.1 – 4.1 Grundsätzliche Regelungen in der Infrastruktur der Deutschen Bahn AG
Der Bahnbetreiber regelt die Ausführung der Arbeiten und die durchzuführenden Maßnahmen in der Bau- und Betriebsanweisung (Betra). Die Maßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb werden im Sicherungsplan durch den Bahnbetreiber festgelegt.
Warnkleidung ist zu tragen, in den Farben fluoreszierendes Orange-Rot mit Reflexstreifen sowie für das Sicherungspersonal in der Farbe fluoreszierendes Gelb mit Reflexstreifen (siehe DGUV Information 212-016).