
Abschnitt 8.1
Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Abschnitt 8.1 – 8.1 Einsatz von Anlegeleitern
Der Einsatz von Anlegeleitern ist bei Arbeiten an Oberleitungsanlagen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bilden der Einsatz von Anlegeleitern beim Herstellen von Gründungen, wie zum Beispiel Mastgründungen, das Herstellen von Erdungsmaßnahmen an Brückenwiderlagern oder das Anbringen von Kilometrierungselementen, wie z. B. Hektometertafeln an Fahrleitungsmasten. Hierbei muss immer ein Sturz/Umkippen/Hineingelangen in den Fahrbereich und/oder Bereich der Oberleitungsanlage ausgeschlossen werden.