DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203...

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Abschnitt 3.7, 3.7 Beschäftigungsbeschränkungen
Abschnitt 3.7
Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Titel: Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-019
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.7 – 3.7 Beschäftigungsbeschränkungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Jugendliche grundsätzlich nicht mit gefährlichen Arbeiten an Oberleitungsanlagen beschäftigen.

Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

  • dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und

  • der Schutz durch Aufsichtführung gewährleistet ist.