
Abschnitt 3.7
Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Abschnitt 3.7 – 3.7 Beschäftigungsbeschränkungen
Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Jugendliche grundsätzlich nicht mit gefährlichen Arbeiten an Oberleitungsanlagen beschäftigen.
Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
der Schutz durch Aufsichtführung gewährleistet ist.