
Abschnitt 5
Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Arbeiten an Fahrleitungsanlagen (DGUV Information 203-019)
Abschnitt 5 – 5 Schutz gegen Absturz
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Arbeiten auf bzw. an Oberleitungsanlagen unter Verwendung technischer Geräte durchführen zu lassen.
Zu den technischen Geräten zählen z. B. Hubarbeitsbühnen, Oberleitungsmontagefahrzeuge, und andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen für Arbeiten in der Höhe.