
Abschnitt 7.4
Elektrostatisches Beschichten (DGUV Information 209-052)
Elektrostatisches Beschichten (DGUV Information 209-052)
Abschnitt 7.4 – 7.4 Unterweisung
7.4.1 Die Beschäftigten sind über
den Betrieb der Handsprüheinrichtungen/Sprühsysteme sowie deren Zubehör,
die mit dem elektrostatischen Beschichten verbundenen Gefahren,
die Maßnahmen zu deren Abwendung sowie
anlagespezifische Schutzmaßnahmen
zu unterweisen.
Die Unterweisung muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und wiederholend mindestens einmal jährlich erfolgen.
Die Unterweisung muss auch den Umgang mit Feuerlöschern umfassen.