Abschnitt 7.1, 7 Verhalten im Schadensfall 7.1 Allgemeine Hi...
Abschnitt 7.1 Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen (DGUV Information 203-017)
Titel: Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen (DGUV Information 203-017)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-017
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung
Abschnitt 7.1 – 7 Verhalten im Schadensfall 7.1 Allgemeine Hinweise
Arbeiten an der Schadensstelle sofort einstellen.
Personen müssen umgehend den Gefahrenbereich verlassen.
Gefahrenbereich großräumig absperren.
Aufsichtführenden, Leitungsbetreiber, evtl. Feuerwehr, Polizei verständigen. Der Leitungsbetreiber ist auch bei geringfügigen Beschädigungen, z. B. an der Isolierung einer Gas-, Wasser-, Fernwärme- oder Elektroleitung, zu verständigen. Sofort gemeldete Schäden können häufig mit relativ geringem Aufwand repariert werden, während Nachfolgeschäden oft mit sehr hohem Kostenaufwand für den Verursacher verbunden sind.