DGUV Information 203-016 - Kennzeichnung von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit Nennspannung über 1 kV

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Hinweise zur Ausführung des Arbeitsbereiches

3.3.1
Allgemein:

Der Arbeitsbereich sowie unmittelbar benachbarte unter Spannung stehende Anlagenteile und der Zugang zum Arbeitsbereich sind vor Beginn der Arbeiten durch den Anlagenverantwortlichen eindeutig abzugrenzen und zu kennzeichnen.

Ist der Zugang durch Aufbau und Übersichtlichkeit der Anlage zum Arbeitsbereich eindeutig, kann auf eine Abgrenzung und Kennzeichnung des Zugangsweges verzichtet werden.

Während der Gesamtdauer der Tätigkeiten ist der Arbeitsverantwortliche für die Erhaltung der ordnungsgemäßen Abgrenzung und Kennzeichnung verantwortlich. Muss die Abgrenzung und Kennzeichnung verändert werden, darf dies nur durch den Anlagenverantwortlichen oder auf dessen Anordnung geschehen.

Eine Kennzeichnung darf erst erfolgen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen unter Beachtung der 5 Sicherheitsregeln durchgeführt sind.

3.3.2
Schaltanlagen:

Der Arbeitsbereich muss durch Ketten, Seile, Zäune, Netze oder Hilfskonstruktionen eingegrenzt werden. Erforderlichenfalls ist auch eine Höhenbegrenzung einzurichten.

Zur Unverwechselbarkeit des Arbeitsbereiches sind Schilder anzubringen. In Freiluftschaltanlagen sind die Arbeitsbereiche mit dem Warnschild W012 (siehe Bild 4) mit dem Zusatzzeichen "Grenze Arbeitsbereich" zu kennzeichnen.

Die Gefahrzone von benachbarten unter Spannung stehenden Teilen darf nicht erreicht werden. Dabei sind die verwendeten Arbeitsmittel, Hilfsmittel, Materialien und die Art der Arbeit sowie die Beschaffenheit der Anlagen zu berücksichtigen. Die Eingrenzung des Arbeitsbereiches ist so zu gestalten, dass der Abstand zu den Gefahrstellen möglichst groß ist.

Werden Ketten zur Abgrenzung eingesetzt, so sind diese an der Aufhängung in einer Höhe von ca. 1,1 m zu spannen. Der Abstand zwischen Kette und Boden soll ca. 0,7 m nicht unterschreiten.

Zur Aufhängung der Ketten ist eine sichere unverrutschbare Befestigung erforderlich; in Freiluftanlagen z. B. ins Erdreich eintreibbare Spieße. Alternativ können andere Konstruktionsteile der Schaltanlage, wie Treppen, Pfosten, Portale verwendet werden. Portale mit unter Spannung stehenden Betriebsmitteln dürfen nur verwendet werden, wenn keine Verwechselungsgefahr besteht und die Gefahrstelle nicht erreicht werden kann.

Auch bei eindeutig kenntlich gemachten Arbeitsbereichen kann bei engen Bauweisen trotzdem noch eine Verwechselungsgefahr bestehen. Hier kann es erforderlich sein, die unmittelbar angrenzenden unter Spannung stehenden Anlagenteile mit dem Verbotszeichen D-P006 (siehe Bild 7) zu kennzeichnen.

In Innenraumschaltanlagen ist bei benachbarten Schaltfeldern (Schaltfeldtüren, etc.) vergleichbar zu verfahren. Hierbei ist darauf zu achten, dass die gesamte Schaltanlage in die Abgrenzung und Kennzeichnung mit einbezogen wird.

3.3.3
Freileitungen:

Arbeitsbereiche an Freileitungen müssen eindeutig gekennzeichnet werden. Grundsätzlich sind:

  • nicht gekennzeichnete Stromkreise/Systeme als unter Spannung stehend zu betrachten. Dies gilt auch für Einzelstromkreise.

  • bei Freileitungen mit mehreren Stromkreisen/Systemen freigeschaltete Stromkreise/Systeme zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung kann wie folgt durchgeführt werden:

  • für Einzelsysteme grüne Flaggen am Masteinstieg.

  • bei Mehrfachsystemen grüne Flaggen am Zugang in den Traversenbereich zum freigeschalteten System.

  • In Mittelspannungsfreileitungsnetzen, z. B. 10 kV - 30 kV, sind die Arbeits- und Gefahrenbereich entsprechend der beschriebenen Grundsätze zu kennzeichnen. Auf die Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die topografischen Gegebenheiten übersichtlich und der Leitungsverlauf eindeutig ist.

Anmerkung:

Bei anderen organisatorischen Regelungen, z. B. Armbinden oder Farbspiegel, müssen diese eindeutig mit den Farbkennzeichnungen am Freileitungsmast übereinstimmen.