
SF6-Anlagen und -Betriebsmittel (DGUV Information 213-013)
Abschnitt 3.8 – 3.8 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV
Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung und Personen, die diese durchgeführt haben oder daran beteiligt waren,
- 2.
Arbeitsbereich und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
- 3.
am Arbeitsplatz auftretende inhalative, dermale oder physikalisch-chemische Gefährdungen,
- 4.
Häufigkeit der Tätigkeiten, Dauer der Exposition sowie zusätzliche Belastungsfaktoren, die relevant für eine erhöhte Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper sind,
- 5.
zur Beseitigung oder Verringerung erforderliche technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsprüfung,
- 6.
Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution.
Die Dokumentation muss bis zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden.
Siehe auch Nummer 8 TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".
Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV enthält Anhang 1 Muster für das
Füllen, Nachfüllen der SF6-Gasräume sowie Absaugen von nicht verunreinigtem SF6 ,
Arbeiten an SF6-Gasräumen, die SF6-Zersetzungsprodukte enthalten können,
Aufklären von Störungen an SF6-Anlagen mit Gasaustritt.