
Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren (DGUV Information 209-047)
Abschnitt 5.3 – 5.3 Maßnahmen im Vergiftungsfall
Die folgenden Maßnahmen müssen unverzüglich ergriffen werden:
betroffene Person unter Selbstschutz (persönliche Schutzausrüstung) aus dem Gefahrenbereich bringen
betroffene Person in atemerleichternde Sitzhaltung bringen
Notruf auslösen
betroffene Person nicht unbeaufsichtigt lassen
betroffene Person vor Wärmeverlust schützen
körperliche Aktivität der betroffenen Person vermeiden
notwendiger Transport nach Möglichkeit im Sitzen; Liegend-Transport mit erhöhtem Oberkörper
gegebenenfalls in Absprache mit Betriebsarzt/Betriebsärztin Anwendung eines corticoidhaltigen Inhalationssprays (initial 4 Hübe; dann alle 5 bis 10 Minuten je 2 Hübe) bis zur gesicherten ärztlichen Überwachung
bei Atemnot möglichst medizinischen Sauerstoff inhalieren lassen
keine Getränke verabreichen (Flüssigkeitszufuhr kann ein Lungenödem verstärken)
die medizinische Einrichtung/das Krankenhaus auf die Möglichkeit einer Vergiftung durch Stickstoffoxide/nitrose Gase mit möglicher Entwicklung eines toxischen Lungenödems noch bis zu 72 Stunden nach Exposition hinweisen
Diese Druckschrift sollte den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten mitgegeben werden.
Die betroffene Person oder andere Betriebsangehörige sollten dazu befragt werden, ob helfende oder weitere Personen in unmittelbarer Umgebung gearbeitet haben und sich eventuell auch vergiftet haben könnten.