
Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren
(DGUV Information 209-047)
Information
(bisher BGI 743)
![]() | DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
Stand der Vorschrift: Ausgabe Februar 2017

Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
Vorwort | |
Entstehung von nitrosen Gasen in der Schweißtechnik | 1 |
Gesundheitsgefahren und Vergiftungssymptome | 2 |
Akute Vergiftungen | |
Chronische Exposition | |
Gefährdung durch nitrose Gase | 3 |
Verfahrensspezifische Faktoren | 3.1 |
Abstufung der Gefährdung durch nitrose Gase bei schweißtechnischen Arbeiten | 3.2 |
Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen | 4 |
Verringerung der Emission von nitrosen Gasen durch verfahrens- und arbeitsplatzspezifische Faktoren | 4.1 |
Wasserschutzeinrichtungen | 4.2 |
Lüftungstechnische Maßnahmen | 4.3 |
Zusätzliche Schutzmaßnahmen, besonders in engen Räumen | 4.4 |
Unterweisung, Betriebsanweisung | 4.5 |
Erste Hilfe bei Vergiftungen | 5 |
Allgemeines | 5.1 |
Verdacht auf überhöhte Einwirkung durch nitrose Gase | 5.2 |
Maßnahmen im Vergiftungsfall | 5.3 |
Vorschriften und Regeln | 6 |
Verordnungen und Technische Regeln | 6.1 |
Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit | 6.2 |
Sonstige Publikationen | 6.3 |
Merkpunkte für die Unterweisung | Anhang 1 |
Temperaturabhängigkeit der Stickstoffmonoxidausbeute | Anhang 2 |
Vorwort
Die vorliegende DGUV Information 209-047 "Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren" beruht auf der gleichnamigen BGI 743, Ausgabe 2006, die in Hinblick auf die neuen Grenzwerte sowie auf die aktuellen Kenntnisse der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Wirkungen der nitrosen Gase aktualisiert wurde.
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat für Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und -dioxid) neue Grenzwerte für die Beurteilung der Exposition am Arbeitsplatz (Arbeitsplatzgrenzwerte, AGW) wie folgt festgelegt:
AGW für Stickstoffmonoxid: 2 ppm; Spitzenbegrenzung (Kurzzeitwert-Überschreitungsfaktor): 2(II) *
AGW für Stickstoffdioxid: 0,5 ppm; Spitzenbegrenzung (Kurzzeitwert-Überschreitungsfaktor): 2(I) *
Die aktuellen Grenzwerte wurden somit gegenüber den früher gültigen Luftgrenzwerten deutlich reduziert.
Für die Schweißtechnik bedeuten diese neuen Grenzwerte, dass nicht nur bei der Anwendung der Autogentechnikverfahren, sondern auch bei den Lichtbogenverfahren ohne lüftungstechnische Maßnahmen am Arbeitsplatz die neuen Grenzwerte überschritten werden können 1. Gleichzeitig ist aus arbeitsmedizinisch-toxikologischer Sicht darauf hinzuweisen, dass schon bei Stickstoffdioxid-Konzentrationen ab etwa 1 ppm mit adversen (gesundheitsschädlichen) Effekten im menschlichen Organismus gerechnet werden muss.
In der TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten", Nummer 3.2.4, wird darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung von Verfahren der Schweißtechnik insbesondere in engen Räumen mit hohen Expositionen zu rechnen ist. Diese Aussage betrifft auch die Konzentrationen an nitrosen Gasen (Stickstoffoxide), denn unter diesen Bedingungen sind mehrfache Grenzwertüberschreitungen und hohe Gesundheitsgefährdungen zu erwarten.
Die vorliegende Informationsschrift beschreibt die dadurch entstehenden Gefahren und gibt Hinweise auf erforderliche Schutzmaßnahmen. Sie konkretisiert insoweit die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" sowie die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Messungen von nitrosen Gasen während schweißtechnischen Arbeiten im Labor haben gezeigt, dass bei der Anwendung von mobilen Schweißrauchabsauggeräten, die mit Umluft betrieben werden und die mit Kombifilter (Partikel- und Aktivkohlefilter) ausgerüstet sind, Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden können.
I lokale Wirkung ist grenzwertbestimmend für den Kurzzeitwert
II resorptive Wirkung ist grenzwertbestimmend für den Kurzzeitwert
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Sachgebiet "Oberflächentechnik und Schweißen" des
Fachbereichs "Holz und Metall" der DGUV
Ausgabe: Februar 2017
DGUV Information 209-047
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