
Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb (DGUV Information 209-046)
Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information erläutert die zur sicheren Verarbeitung von flüssigen Beschichtungsstoffen notwendigen Maßnahmen
in Räumen und an technischen Einrichtungen;
zur Absaugung und Lüftung;
zum Brand- und Explosionsschutz sowie
für den Betrieb von Lackiereinrichtungen.
Dabei werden nur derzeit übliche und bewährte Lösungen beschrieben.
Zusätzliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz sind u. a. in den Informationsschriften DGUV Information 201-006, DGUV Information 209-014, DGUV Information 209-031, DGUV Information 209-032, DGUV Information 209-043, DGUV Information 209-082 sowie in der DGUV Regel 109-013 beschrieben.
Nicht behandelt sind
Beschaffenheitsanforderungen an Spritzkabinen für Flüssiglack (siehe hierzu DIN EN 12215) und kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen (siehe hierzu DIN EN 13355);
Beschaffenheitsanforderungen an Spritzgeräte (siehe hierzu DIN EN 1953) und elektrostatische Spritz- und Sprühgeräte für flüssige Beschichtungsstoffe (siehe hierzu DIN EN 50050-1, DIN EN 50059, DIN EN 50176);
Maßnahmen zur Vorbehandlung (z. B. Reinigen, Schleifen);
Maßnahmen zur Beseitigung mechanischer Gefährdungen, siehe hierzu die speziellen europäischen Normen in Anhang 7, Nr. 3;
Sicherheitstechnische Anforderungen an Trockner für Beschichtungsstoffe, siehe hierzu DIN EN 1539;
Festlegungen für Trockner, die bis Februar 2000 in Verkehr gebracht wurden, siehe BGV D24 1);
Maßnahmen bei der Verarbeitung von Pulverlacken; die Beschaffenheitsanforderungen sind in DIN EN 12981, DIN EN 1953, DIN EN 50050-2 und DIN EN 50177 festgelegt. Die Anforderungen an den Betrieb sind u. a. in der DGUV Information 209-052 beschrieben.
Die vollständigen Titel der zitierten Normen und Regeln sind im Anhang 7 angegeben.
Weitergehende Informationen zu besonderen Ausführungen von Lackierarbeitsplätzen sind z. B. in folgenden Informationsschriften verfügbar:
Spot-Repair-Lackierarbeiten (DGUV Information Nr. 055)
Der Universal-Vorbereitungsbereich für die Kfz-Reparaturlackierung (DGUV Information i. V.)
Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern (TRGS 507)
![]() Die in den Unfallverhütungsvorschriften (z. B. BGV D25 und BGV D24 1)) enthaltenen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen haben für Einrichtungen und Maschinen ihre rechtliche Verbindlichkeit verloren. Beschaffenheitsanforderungen werden im Anhang 1 der Maschinenrichtlinie festgelegt und durch die entsprechenden DIN EN-Normen konkretisiert (siehe Anhang 7). |
Beide UVV außer Kraft seit 01.01.2005