
Abschnitt 5
Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten (DGUV Information 209-042)
Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten (DGUV Information 209-042)
Abschnitt 5 – 5 Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper

Abb. 5.11
Aufnahmewege von Gefahrstoffen in den Körper
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Um die Aufnahme von Gefahrstoffen durch Verschlucken zu vermeiden, darf in den entsprechenden Arbeitsbereichen nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden. Aufgrund der Kontaminationsgefahr dürfen in diesen Bereichen auch keine Nahrungsmittel aufbewahrt werden. Vor Pausen (besonders vor der Nahrungsaufnahme) und nach Arbeitsende müssen die Hände gereinigt werden (Maßnahmen zur Hautreinigung beachten, siehe Abschnitt 15 "Persönliche Schutzausrüstungen - Hautmittel"). Aufgrund der Verwechslungsgefahr dürfen Gefahrstoffe niemals in Lebensmittelverpackungen (zum Beispiel Getränkeflaschen) umgefüllt werden. |