Abschnitt 9 - Winkelübergabe
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Quetschen und Scheren durch Kettenantriebe, Förderketten und Mitnehmer
Quetschen und Scheren durch Werkstücke
Quetschen und Scheren durch heb- und senkbaren Stetigförderer
Erreichen (durch Greifen oder Gehen auf dem Förderer) von angrenzenden Gefahrbereichen
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und ggf. Zuhaltung.
Ausnahme: Gatterabzugsrollengang mit integriertem, heb- und senkbarem Querförderer mit Einzelgefahrstellensicherung statt Gefahrbereichssicherung.
Sicherung der Schnittstellen zu angrenzenden Gefahrbereichen z. B. durch
eine maximal 500 mm hohe Durchlassöffnung in der trennenden Schutzeinrichtung (Quetsch- und Schergefahr zwischen Werkstück und Schutzeinrichtung vermeiden).
Sicherheitslichtschranken in der Durchlassöffnung in der Regel in einer Höhe von 40 und 90 cm über der Förderebene
einen mindestens 1 m hohen Förderer in der Durchlassöffnung.
Einzelgefahrstellensicherung siehe Seite 27.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Ergänzend dazu Unterweisungsblatt "Sicheres Arbeiten in Gattersägewerken" zur sicherheitstechnischen Information der Mitarbeiter benutzen (siehe Anhang 2).
1. | Ausgekleideter Abzugsrollengang Gatter |
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2. | Verkleidung der Kettenauflauf- und Scherstellen des Querförderers |
1. | Ausgekleideter Abzugsrollengang Gatter |
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2. | Verkleidung der Kettenauflauf- und Scherstellen des Querförderers |
1. | Abzugsrollengang mit Querabzug (Winkelübergabe) |
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2. | Umzäunungen |
3. | Elektrisch verriegelte Zugangstüren |
1. | Trennung des Gefahrbereiches der Einschnittlinie von dem des Seitenwarenabtransportes durch Schutzgitter mit Durchlassöffnung gemäß EN 619 (höchstens 500 mm) |
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2. | Elektrisch verriegelte Zugangstür und Zuhaltung (wegen Sägen im Gleichlauf) in den Gefahrbereich der Einschnittlinie |
3. | Ausgekleidete Förderebene |