
Pressenprüfung (bisher: BGI/GUV-I 724)
Abschnitt 5.4 – 5.4 Nachweis der Prüfungen
Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass die Ergebnisse von Pressenprüfungen in einem Prüfbuch oder einem Prüfprotokoll niedergelegt werden und mindestens bis zur nächsten Pressenprüfung aufbewahrt werden.
Der Prüfungsbefund muss Folgendes enthalten:
Prüfdatum,
Art der Prüfung (Prüfung vor erster Inbetriebnahme, regelmäßige, außerordentliche Prüfung),
Prüf-/Beurteilungsgrundlage,
mit der Presse durchgeführte Teilprüfungen (Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Nachlaufmessung, Fehlersimulation),
festgestellte Mängel,
Empfehlung zur Inbetriebnahme/zum Weiterbetrieb der Presse sowie
Name(n) des/der befähigten Person(en) (maschinenbaulicher Teil, Elektrik).
Eine Prüfplakette darf nur bei positivem Abschluss der Prüfung angebracht werden. Gravierende Sicherheitsmängel dürfen nicht bestehen.
Um die Kenntnisnahme des Prüfungsbefundes zu bestätigen, muss das betreffende Formular von einem für den Einsatz der Presse Verantwortlichen des Betreibers gegengezeichnet werden.
Die Mängelabstellung muss ebenfalls durch Unterschrift bestätigt werden.