
Pressenprüfung (bisher: BGI/GUV-I 724)
Anhangteil
Anhang 5 – Bestimmung des Sicherheitsabstandes von Berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen an alten Pressen
Im Folgenden werden zum erforderlichen Sicherheitsabstand und zur Bezugskante für die Messung des Sicherheitsabstandes von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWSen) an alten (noch nach berufsgenossenschaftlichen Regelungen gebauten) Pressen Anforderungen gestellt.
- 1.
Bestimmung des erforderlichen Sicherheitsabstandes
Für die Berechnung des Sicherheitsabstandes von BWSen an alten Pressen kann weiterhin die Greifgeschwindigkeit 1,6 m/s zugrunde gelegt werden.
Das Auflösungsvermögen des Lichtvorhanges darf 30 mm nicht übersteigen, wenn mit dem Lichtvorhang gesteuert wird. Ein entsprechender Prüfstab muss zur täglichen Prüfung an der Presse vorhanden sein. Das Steuern größerer Alt-Pressen mittels berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWSen) ist nicht mehr zulässig (→ Anhang 6).
Beim Austausch alter Lichtvorhänge gegen neue ist der Sicherheitsabstand der neuen Lichtvorhänge wie folgt zu bestimmen:
S = (1.600 mm/s × T)+ C
T Nachlaufzeit in Sekunden C zusätzlicher Abstand in Millimetern (für Voreingriff) Auflösungsvermögen Zusätzlicher Abstand C BWS-Taktbetrieb ≤ 14 mm
> 14 mm ≤ 20 mm
> 20 mm ≤ 30 mm0 mm
80 mm
130 mmZulässig
(bei kleinen Pressen)> 30 mm ≤ 40 mm
> 40 mm240 mm
850 mmUnzulässig - 2.
Bezugskante für die Messung des vorhandenen Sicherheitsabstandes
Laut berufsgenossenschaftlichen Regelungen (für alte Pressen) ist der Sicherheitsabstand der für den Schutz vor Handverletzungen durch das Pressenwerkzeug bzw. ggfs. durch die Aufspannelemente erforderliche Mindestabstand zwischen Schutzfeld und der nächstgelegenen Gefahrstelle, der sich aus der Greifgeschwindigkeit und der Nachlaufzeit ergibt.
Es ist sinnvoll, als Bezugskante für die Messung des Sicherheitsabstandes einer BWS die Stößelvorderkante bzw. die der BWS zugewandte Stößelkante heranzuziehen und ein Schild "Werkzeuge/Werkzeugspanneinrichtungen dürfen nicht über die Vorderkante des Stößels hinausragen" bzw. "Werkzeuge/Werkzeugspanneinrichtungen dürfen nicht über die Stößelkanten hinausragen" an der Presse anzubringen.