
Pressenprüfung
(bisher: BGI/GUV-I 724)
Information
![]() | DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
Stand der Vorschrift: Ausgabe Januar 2014

Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Vorwort | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffe | 2 |
Anforderungen an befähigte Personen (Pressenprüfung) | 3 |
Berufsausbildung | 3.1 |
Berufserfahrung | 3.2 |
Zeitnahe berufliche Tätigkeit | 3.3 |
Einleitung der Prüfungen | 4 |
Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen durch befähigte Personen | 5 |
Prüfgrundlage | 5.1 |
Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach Änderungen (Abnahmeprüfungen) | 5.2 |
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWSen) | 5.2.1 |
Zweihandschaltungen | 5.2.2 |
Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung | 5.2.3 |
Regelmäßige Prüfungen | 5.3 |
Pressen | 5.3.1 |
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWSen) | 5.3.2 |
Zweihandschaltungen | 5.3.3 |
Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung | 6.3.4 |
Nachweis der Prüfungen | 5.4 |
Verweisungen | 6 |
Europäische Normen für Pressen der Metallbearbeitung | Anhang 1 |
Alt-Unfallverhütungsvorschriften/ZH 1-Schriften für Pressen der Metallbearbeitung | Anhang 2 |
Umgang mit Spindelpressen für Handeinlegearbeiten (Maschinen-Altbestand) | Anhang 3 |
Umgang mit handbeschickten Gesenkbiegepressen (Maschinen-Altbestand) | Anhang 4 |
Bestimmung des Sicherheitsabstandes von Berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen an alten Pressen | Anhang 5 |
Umgang mit größeren Pressen für Handeinlegearbeiten (Maschinen-Altbestand) | Anhang 6 |
Als sicher anzusehende Schließgeschwindigkeiten (Maßnahme "Verringerung der Schließgeschwindigkeit unter Verwendung einer Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung") bei Sonderpressen (Maschinen-Altbestand) | Anhang 7 |
Prüfhinweise | Anhang 8 |
Nachlaufmessung/Sicherheitsabstand | Anhang 9 |
Vorwort
Diese Informationsschrift soll die Betreiber von Pressen bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich
Anforderungen an befähigte Personen (Pressenprüfung),
Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen durch befähigte Personen
jeweils heranzuziehender Prüf-/Beurteilungsgrundlage und
Nachweis der Prüfungen
unterstützen und sie über wichtige Beschlüsse der Unfallversicherungsträger zum Umgang mit dem Maschinen-Altbestand informieren.
Die Revision dieser Schrift erfolgte aufgrund bestehenden Aktualisierungs- und Korrekturbedarfs. Eine erneute Überarbeitung, auch strukturelle Neuordnung, ist im Zuge der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung vorgesehen.
In Abschnitt 2.1 der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" steht:
"(1) Die Prüfung eines Prüfgegenstandes umfasst
- 1.
die Ermittlung des Istzustandes,
- 2.
den Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie
- 3.
die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.
(2) Der Istzustand umfasst den durch die Prüfung festgestellten Zustand des Prüfgegenstandes.
(3) Der Sollzustand ist der vom Arbeitgeber bzw. Betreiber festgelegte sichere Zustand des Prüfgegenstandes, welcher sich bei Arbeitsmitteln aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt ..."
Pressenprüfungen dienen der Feststellung, ob die Presse sich in arbeitssicherem Zustand befindet und ohne Bedenken in Betrieb genommen bzw. bis zur nächsten Prüfung weiter betrieben werden kann.
Wird ein sicherheitsrelevanter Mangel festgestellt, darf die Presse bis zur Abstellung des Mangels nicht in Betrieb genommen bzw. muss bis zur Abstellung des Mangels außer Betrieb genommen werden; gegebenenfalls muss nach der Mängelabstellung eine Nachprüfung durchgeführt werden.
Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Mittelstraße 51
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Maschinen, Anlagen, Fertigungsautomation und -gestaltung im Fachbereich Holz und Metall der DGUV.
Bei Fragen steht Ihnen der Fachbereich Holz und Metall unter der E-Mail-Adresse fb-holzundmetall@bghm.de zur Verfügung.
Layout & Gestaltung:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion
Ausgabe Januar 2014
BGI/GUV-I 724 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen