DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen (DGUV ...

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Abschnitt 7.1, 7.1 Prüfungen in Verantwortung des Hersteller...
Abschnitt 7.1
Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen (DGUV Information 208-019)
Titel: Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen (DGUV Information 208-019)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-019
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.1 – 7.1 Prüfungen in Verantwortung des Herstellers

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Vor der ersten Inbetriebnahme werden in Verantwortung des Herstellers einer Hubarbeitsbühne folgende Prüfungen durchgeführt:

  • Vorprüfung

  • Bauprüfung

  • Abnahmeprüfung

Die Dokumentation der Abnahmeprüfung erfolgt im Prüfbuch mit der CE-Konformitätserklärung.