DGUV Information 213-010 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbei...

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Abschnitt 7.2, Diamantseilsägen, Bandsägen
Abschnitt 7.2
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung (bisher: BGI 715)
Titel: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung (bisher: BGI 715)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 213-010
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.2 – Diamantseilsägen, Bandsägen

Beim Verklemmen des Sägebandes im Werkstück oder bei Ausfall des Kühlmittels besteht die Gefahr des plötzlichen Seilbruchs, die freien Enden des Seiles peitschen in die seitlich angrenzenden Bereiche. Die Festlegung des Gefahrbereiches ist abhängig von der möglichen freien Seillänge. Dieser Bereich soll während des Betriebes Personen nicht zugänglich sein. Die zum Sägen nicht benötigten Teile des Sägebandes sind durch verstellbare Verdeckungen zu sichern (Abb. 35).

An Bandsägen müssen die Laufräder und der aufsteigende Teil des Bandsägeblattes verkleidet sein.

Abb. 35: Bandsäge