DGUV Information 208-018 - Stetigförderer (bisher: BGI 710)

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Abschnitt 4.3, Besondere Anforderungen beim Betrieb von fahr...
Abschnitt 4.3
Stetigförderer (bisher: BGI 710)
Titel: Stetigförderer (bisher: BGI 710)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-018
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.3 – Besondere Anforderungen beim Betrieb von fahrbaren Traggerüsten

Fahrbare Traggerüste sind mit Eigenantrieben ausgerüstet, um Stetigförderer während des Betriebes verfahren zu können. Die Traggerüste werden in der Regel aus einem an der Konstruktion angebrachten Steuerstand durch einen Geräteführer verfahren.

An den Geräteführer sind, ähnlich wie beim Betrieb von Krananlagen, eine Reihe von Forderungen zu stellen: So muss dieser das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet und zuverlässig sein, in der Führung und Wartung des Traggerüstes unterwiesen sein und dies dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Jeder Geräteführer hat grundsätzlich bei Arbeitsbeginn (Schichtbeginn) die Funktion von Bremsen und Not-Befehlseinrichtungen zu überprüfen. Sollten während des Betriebes Unregelmäßigkeiten, z.B. Materialstau, Überfüllung an Übergaben oder Funktionsstörungen in der Steuerung oder an den Bremsen auftreten, hat der Geräteführer den Betrieb unverzüglich einzustellen. Die Störungsbeseitigung darf erst nach Rücksprache und in Abstimmung mit dem zuständigen Aufsichtführenden erfolgen, da die Störung Auswirkungen auf den gesamten Produktionsablauf haben kann.

Wie bei allen Instandsetzungsarbeiten an vergleichbaren Geräten gilt auch hier:

Vor der Durchführung der Arbeiten sind die Antriebe allpolig vom Netz zu trennen und gegen irrtümliches oder unbefugtes Wiedereinschalten zu sichern.