
Stetigförderer (bisher: BGI 710)
Abschnitt 3.5 – Rollenbahnen
3.5.1
Gefahren an angetriebenen Rollenbahnen
Im Gegensatz zu nicht angetriebenen Rollenbahnen, bei denen nur Quetschgefahren durch das bewegte Fördergut selbst oder Einzuggefahr im Zusammenhang mit anderen Stetigförderern bestehen (vgl. 3.1 Bandförderer), werden bei angetriebenen Rollenbahnen die als Tragelemente dienenden Rollen vor allem durch Ketten, Zahnräder, Keilriemen oder Gurte angetrieben. Bei diesen Antriebssystemen ist von einer Einzuggefahr auszugehen.
3.5.2
Schutzmaßnahmen an angetriebenen Rollenbahnen
Um die Einzuggefahr zwischen angetriebenen Rollen zu vermeiden, müssen Sicherheitsabstände eingehalten werden: mindestens 80 mm bei Einzuggefahr für Finger und Hände, mindestens 120 mm bei Einzuggefahr für Arme und Beine. Sind diese verfahrenstechnisch nicht möglich, sind die betreffenden Rollen als Springrollen auszubilden (siehe auch Abschnitt 3.1.7.3).
Die Abtriebe der Rollen sollten so angeordnet sein, dass sie entweder im Rahmenprofil des Förderers integriert oder durch aufgesteckte Kammleisten, Abdeckhauben oder Formstücke gesichert sind.