DGUV Information 213-006 - Vermessung und Berechnung von Bohrlochsprengungen

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Abschnitt 1 - 1 Einleitung

Die DGUV Regel 113-016 "Sprengarbeiten" (bisher BGR/GUV-R 241) verlangt in Ziffer 4.1.11, dass Bohrpläne erstellt werden sowie die Bohrarbeiten zu dokumentieren sind.

In Ziffer 4.1.9 wird die Dokumentation von Zündfolgen in Zündplänen gefordert.

Von der Vielzahl der möglichen Messverfahren werden die gebräuchlichsten, d.h.

  • die 3D- Laservermessung,

  • die 2D- Laservermessung,

  • die Fotogrammetrie,

  • die Vermessung mit Handgefällmesser (NECLI),

im Folgenden abgehandelt.

Für das Sondersprengverfahren Großbohrlochsprengung werden in Ziffer 4.2.2 weitere Forderungen erhoben.

So hat der verantwortliche Leiter auf Grundlage einer messtechnischen Ermittlung von Wandhöhe und Wandneigung

  • die Vorgaben festzulegen,

  • die Bohrlochabstände zu bestimmen,

  • die Sprengstoffmenge zu berechnen,

  • die Ansatzpunkte, Richtung und Tiefe der Bohrlöcher und

  • die Verteilung der Ladung im Bohrloch festzulegen.

Hierüber ist eine maßstäbliche Zeichnung und eine Lademengenberechnung anzufertigen.

Das Zeichnen der Grundrisse und Schnitte wird beschrieben sowie die Lademengenberechnung erläutert.

Der verantwortliche Leiter von Großbohrlochsprengungen muss darüber hinaus

  • Ansatzpunkte und Richtung der Bohrlöcher überprüfen,

  • Abweichungen von der beabsichtigten Richtung und Tiefe der Bohrlöcher messtechnisch ermitteln und dokumentieren und

  • die Lademengenberechnung gegebenenfalls korrigieren.

In Teile von Bohrlöchern, deren Verlauf nicht sicher ermittelt werden kann, darf kein Sprengstoff eingebracht werden.

Es werden geeignete Verfahren zur Ermittlung des tatsächlichen Bohrlochverlaufs vorgestellt.