
Abschnitt 5.4
Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (bisher: BGI 694)
Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (bisher: BGI 694)
Abschnitt 5.4 – Transport und Lagerung von Leitern und Tritten
Leitern und Tritte sollten so transportiert werden, dass keine Personen gefährdet werden.
Schwere oder sperrige Leitern, z.B. mehrteilige Schiebleitern, sollten aus ergonomischen Gründen von mehr als einer Person getragen werden. Falls möglich, sollten Transportmittel, z.B. Transportrollen, benutzt werden.
Beim Transport von Leitern und Tritten auf Fahrzeugen sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht beschädigt werden.
Leitern und Tritte sollten gegen schädigende Einwirkungen geschützt gelagert werden.
Schäden können je nach Werkstoff, z.B. durch Witterungseinflüsse, sonstige Feuchtigkeits- und Temperatureinflüsse, Säure- und Laugeneinwirkungen, eintreten.