
Die Verwendung von Leitern und Tritten
(DGUV Information 208-016)
Information
![]() | DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |

Stand der Vorschrift: Ausgabe August 2022
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Änderungen zur letzten Ausgabe von 2007:
Neuer Titel
Information wurde gegendert
Inhaltliche Aufnahme der TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leiter"
Einführung von Leiterklassen nach DIN EN 131-2 für die berufliche und nicht berufliche (private) Verwendung
Einführung von Quertraversen für Leitern, die als Anlegeleitern verwendet werden und eine Länge >3000 mm haben.
Aufnahme von Teleskopleitern nach DIN EN 131-6
Aufnahme von Glasreinigerleitern mit Stufen
Erweiterung des Leiterzubehörs
Überarbeitung der Checkliste zur Prüfung von Leitern
Vorstellung neuer Sicherheits-Piktogramme für Leitern und Tritte
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Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
Vorbemerkung | |
An wen richtet sich diese DGUV Information? | 1 |
Wofür ist der Unternehmer bei der Zurverfügungstellung und Verwendung von Leitern und Tritten verantwortlich? | 2 |
Was muss der Unternehmer bei der Zurverfügungstellung von Leitern und Tritten einschließlich des Zubehörs beachten? | 3 |
Auswahlkriterien für Leitern und Tritte | 3.1 |
Welche Bauarten von Leitern, Tritten und Zubehör sind gebräuchlich? | 3.1.1 |
Welche Leitergröße wird benötigt? | 3.1.2 |
Aus welchem Werkstoff soll der Aufstieg sein? | 3.1.3 |
Wie viele Aufstiege sind zur Verfügung zu stellen? | 3.2 |
Was ist bei der Unterweisung der Beschäftigten zu beachten? | 4 |
Was ist bei der Verwendung von Leitern und Tritten zu beachten? | 5 |
Allgemeines | 5.1 |
Bauartunabhängige Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung | 5.2 |
Bauartabhängige Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung | 5.3 |
Transport und Lagerung von Leitern und Tritten | 5.4 |
Was ist bei der Prüfung und Instandhaltung zu beachten? | 6 |
Was ist zu tun, wenn Leitern und Tritte Schäden aufweisen? | 7 |
Anhang |
Vorbemerkung
Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten.
Ortsfeste Steigleitern werden nicht behandelt. (Informationen zur Steigleitern finden Sie in der DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleiter).
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Der Unternehmer kann bei Beachtung der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der BetrSichV getroffen hat.
Bei der Verwendung von tragbaren Leitern wird häufig die Gefährdung durch Absturz unterschätzt. Daher ist vor der Verwendung einer tragbaren Leiter, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die Leiter für jede Tätigkeit zu prüfen und zu bewerten. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird in vielen Fällen eine erhöhte Gefährdung durch Absturz festzustellen sein. In diesen Fällen ist für die vorgesehene Tätigkeit die Verwendung eines sichereren Arbeitsmittels, z. B. einer Hubarbeitsbühne oder eines Gerüstes zwingend angezeigt.
Impressum
Herausgegeben von: | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) |
Glinkastraße 40 | |
10117 Berlin | |
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) | |
E-Mail: info@dguv.de | |
Internet: www.dguv.de | |
Sachgebiet Bauliche Einrichtungen und Leitern des Fachbereichs Handel und Logistik der DGUV | |
Satz und Layout: | Atelier Hauer + Dörfler, Berlin |
Bildnachweis: | © H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / DGUV |
Copyright: | Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. |
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Bezug: | Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p208016 |