DGUV Information 201-014 - Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen

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Abschnitt 5 - 5 Steigschutzeinrichtungen im Bereich von Schornsteinumgängen

5.1
Sind an Schornsteinen waagerechte Umgänge aus Steigeisen oder ähnlichen Vorrichtungen vorhanden, sollten auch diese mit waagerecht verlaufenden Schienen nachgerüstet werden.

Die Konstruktion ist dabei so zu wählen, dass das mitlaufende Auffanggerät beim Wechsel von der senkrechten in die waagerechte Schiene durchlaufend ohne Unterbrechung verwendet werden kann.

Waagerecht verlaufende Schienen einschließlich des beweglichen Anschlagpunktes (Auffanggerät) sind geeignet, wenn sie den Anforderungen für Typ D nach DIN EN 795 entsprechen.

5.2
Die waagerecht verlaufende Schiene sollte auf 1 m oberhalb der Aufstandsebene des Umgangs verlaufen. Eine Abweichung in der Höhe um +/- 20 cm ist möglich.

5.3
Der Übergang von der senkrechten zur waagerechten Schiene sollte so gestaltet sein, dass das mitlaufende Auffanggerät der Steigschutzeinrichtung in jeder Stellung durchgängig wirksam ist.

5.4
Die Befestigung der waagerechten Schiene am Schornstein ist rechnerisch für eine statische, in senkrechter Richtung wirkende Ersatzlast von 6 kN nachzuweisen.

Die sich aus der Weiterleitung der veränderlichen Last der Steigschutzeinrichtung ergebende Beanspruchung ist von der Verankerung aufzunehmen. Dabei darf die Last gleichmäßig auf beide Holme aufgeteilt und über jeweils vier Wandanschlüsse abgeleitet werden.

5.5
Der Nachweis für die Ableitung der Lasten nach Abschnitt 5.4 in das Schornsteinmauerwerk kann entfallen, wenn die Befestigung der waagerechten Schienen an Schornsteinbändern nach DIN 1056:2009-01 erfolgt.