DGUV Information 201-014 - Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen

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Abschnitt 9 - 9 Prüfung

Siehe auch Abschnitt 3.3.

9.1
Werden Schienen an Steigeisen- oder Steigleitergängen befestigt, sind diese Bauteile vor der Montage von einem oder einer Sachkundigen auf ausreichende Tragfähigkeit hin zu prüfen.

Sachkundige/r ist, wer aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit ein zuverlässiges Verständnis für sicherheitstechnische Belange hat.

Der oder die Sachkundige für Steigeisen- oder Steigleitergänge muss dabei insbesondere Kenntnisse über das Material der Steigeisen oder Steigleitern, aber auch objektbezogen über das jeweilige Material des Untergrunds (Mauerwerk, Stahl, Beton) sowie mögliche Verankerungen haben. Darüber hinaus müssen statische Kenntnisse bei der oder dem Sachkundigen vorliegen.

9.2
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat sich davon zu überzeugen, dass der Betreiber seine Steigschutzeinrichtungen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine/n Sachkundige/n für Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz gemäß DGUV Grundsatz 312-906 hat prüfen lassen.

Die Prüfung kann im Rahmen der geforderten Zustandsüberwachungen von freistehenden Schornsteinen erfolgen.

Siehe DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz"