DGUV Information 212-686 - Gehörschützer-Kurzinformation für Personen mit Hörmin...

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Abschnitt 6, 6 Gehörschutz-Otoplastiken
Abschnitt 6
Gehörschützer-Kurzinformation für Personen mit Hörminderung Information für Betroffene (DGUV Information 212-686)
Titel: Gehörschützer-Kurzinformation für Personen mit Hörminderung Information für Betroffene (DGUV Information 212-686)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 212-686
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6 – 6 Gehörschutz-Otoplastiken

Gehörschutz-Otoplastiken sind eine Besonderheit unter den Gehörschutzstöpseln. Sie sind

  • individuell nur für Ihre Ohren angepasst und bequem zu tragen,

  • mit geringerem Aufwand korrekt einzusetzen,

  • mit anderen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzbrillen) gut verträglich,

  • für länger dauernden Aufenthalt im Lärmbereich geeignet.

  • ACHTUNG

    Ein sicherer Schutz wird nur erreicht, wenn die Gehörschutz-Otoplastik nach der Auslieferung und danach in regelmäßigen Abständen von maximal drei Jahren überprüft wird. Lassen Sie sich das richtige Einsetzen z.B. vom Hersteller oder Lieferanten der Gehörschutz-Otoplastik oder Ihrem Betriebsarzt zeigen.

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Abb. 5 Gehörschutz-Otoplastik