
Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (DGUV Information 201-012)
Abschnitt 5 – 5 Anforderungen an Messergebnisse
Die Messungen sollen von einer gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für die Stoffgruppe 2 (Faserstäube) akkreditierten Messstelle vorgenommen werden.
Es ist notwendig, Messprogramme vor Beginn der Ermittlungen mit dem Arbeitskreis (bzw. dessen Geschäftsstelle) abzustimmen. Es werden in der Regel verlangt:
drei aufeinanderfolgende Messungen, wenn alle Messergebnisse ME < 1/4 × 15.000 Fasern/m3 |
oder
sechs aufeinanderfolgende Messungen, wenn alle Messergebnisse ME < 1/2 × 15.000 Fasern/m3 |
oder
zwölf aufeinanderfolgende Messungen, wenn alle Messergebnisse ME < 0,9 × 15.000 Fasern/m3 |
und
Messungen, durch die bei Innenarbeiten der Erfolg der Sanierung überprüft wird, mit einer Bestimmungsgrenze < 1.000 Fasern/m3 und einem Messwert < 500 Fasern/m3 (1, 2 oder 3 Messungen, entsprechende Staffelung wie vor in Abhängigkeit vom Messergebnis; Konzentrationsgrenzen ergeben sich aus Abschnitt 2 Nr. 3) |
Liegen alle auf die Expositionsdauer bezogenen Messergebnisse unterhalb 15.000 Fasern/m3 und wurde nachgewiesen, dass keine Kontamination des Raumes nach Abschluss der Arbeit vorliegt, so ist das Verfahren ohne Beschränkung einsetzbar.
Sobald ein Messergebnis die Asbestfaserkonzentration von 15.000 Fasern/m3 überschreitet, kann das Vorliegen einer Arbeit mit geringer Exposition nicht bestätigt werden.
"Aufeinander folgende Messungen" sind an unterschiedlichen Tagen auszuführen bzw. können in unterschiedlichen Arbeitsbereichen erfolgen, in denen die jeweils untersuchten speziellen Arbeiten mit erwarteter geringer Exposition ausgeführt werden.
Der Arbeitskreis kann in begründeten Fällen Abweichungen zulassen oder weitere Messungen fordern.