
Abschnitt 17.2
Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (DGUV Information 201-012)
Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (DGUV Information 201-012)
Abschnitt 17.2 – 17.2 Organisatorische Maßnahmen
Benennung eines sachkundigen Verantwortlichen nach Nr. 5.4.1 TRGS 519
Bei diesen Arbeiten ist eine Ausnahmegenehmigung vom Expositionsverbot nach § 43 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung erforderlich. Gegebenenfalls ist zusätzlich eine einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 37 Gefahrstoffverordnung und Nr. 3.2 TRGS 519 an die zuständige Aufsichtsbehörde und die Berufsgenossenschaft notwendig
Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoffverordnung und Nr. 5.2 TRGS 519
Arbeitsausführung nur durch fachkundige und in das Arbeitsverfahren eingewiesene Personen (Nr. 5.4.3 TRGS 519)