
Abschnitt 4.5
Verwendung von Arbeitsplattformnetzen (DGUV Information 201-010)
Verwendung von Arbeitsplattformnetzen (DGUV Information 201-010)
Abschnitt 4.5 – 4.5 Lagerung von Materialien
Materiallagerung ist in Bereichen, in denen Absturz von Personen aus höher gelegenen Konstruktionsbauteilen möglich ist, zu vermeiden.
Für diese Bereiche muss sichergestellt werden, dass die zusätzlichen Lasten vom Arbeitsplattformnetz und den Aufhängepunkten aufgenommen und in die Konstruktion weitergeleitet werden können.