
Abschnitt 2.5
Verwendung von Arbeitsplattformnetzen (DGUV Information 201-010)
Verwendung von Arbeitsplattformnetzen (DGUV Information 201-010)
Abschnitt 2.5 – 2.5 Prüfmaschen
Maschen, die zur Bestimmung des Alterungszustandes in das Arbeitsplattformnetz eingezogen sind und dem Arbeitsplattformnetz entnommen werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird.