
Abschnitt 2.3
Verwendung von Arbeitsplattformnetzen (DGUV Information 201-010)
Verwendung von Arbeitsplattformnetzen (DGUV Information 201-010)
Abschnitt 2.3 – 2.3 Aufhängepunkte
Geeignete Festpunkte an Bauwerksteilen, z. B. Träger und Stützen, die eine sichere Aufnahme von Verbindungsmitteln zum Netz ermöglichen und die Lasten aus dem Arbeitsplattformnetz aufnehmen und ins Bauwerk weiterleiten können.