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Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
Leitfaden für die Gestaltung
(bisher: BGI 650)

VBG-Fachwissen BGI 650

VBG
Verwaltungs-Berufgenossenschaft

b a u a :
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Stand der Vorschrift: Version 2.0/2012-08 (ersetzt Ausgabe von 2007)

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ccc_1605_titel2.jpgwww.deinruecken.de

InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen2
Grundpflichten des Arbeitgebers3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen4
Mögliche Gefährdungen4.1
Beurteilung4.2
Arbeitsorganisation5
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens6
Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen7
Grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen7.1
Bildschirm, Tastatur und sonstige Eingabemittel7.2
Bildschirm7.2.1
Tastatur7.2.2
Maus7.2.3
Sonstige Arbeitsmittel7.3
Arbeitstisch/Arbeitsfläche7.3.1
Büroarbeitsstuhl7.3.2
Vorlagenhalter7.3.3
Fußstütze7.3.4
Schränke, Bürocontainer, Raumgliederungselemente7.3.5
Elektrische Installation in Büromöbeln7.3.6
Büromaschinen und Bürogeräte7.3.7
Drucker7.3.8
Arbeitsumgebung7.4
Platzbedarf7.4.1
Beleuchtung7.4.2
Lärm7.4.3
Raumklima7.4.4
Strahlung7.4.5
Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel (Software-Ergonomie)7.5
Unterweisung, Unterrichtung8
Mitwirkung9
Mobil arbeitenAnhang 1
LiteraturAnhang 2

Vorbemerkung

Dieser Leitfaden bietet praktische Hilfen für die Gestaltung der Arbeit an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen in Form einer Berufsgenossenschaftlichen Information (BGI).

Berufsgenossenschaftliche Informationen sind Zusammenstellungen von Inhalten aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen),

  • Unfallverhütungsvorschriften,

  • technischen Spezifikationen, insbesondere (harmonisierten) Normen,

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Dieser Leitfaden konkretisiert die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, ergonomischen und arbeitspsychologischen Anforderungen für die Gestaltung und den Betrieb von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen. Die Gestaltungskriterien können auch auf weitere Arbeitsplätze angewendet werden.

Die Unternehmen können bei Beachtung der hier wiedergegebenen Informationen davon ausgehen, dass die Anforderungen und Schutzziele der Bildschirmarbeitsverordnung eingehalten beziehungsweise erreicht und damit Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden.

Anforderungen weiterer gesetzlicher Vorgaben (Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenregeln, Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung) werden hier berücksichtigt. Allerdings sind gegebenenfalls noch aktuellere und weitergehende gesetzliche Vorgaben oder Regelungen als hier dargestellt zu beachten.

Der Leitfaden umfasst auch die aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Die Rechte und Pflichten beim betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen sind im Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien (Arbeitsschutzgesetz) geregelt. Dieses Gesetz ist die nationale Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG). Auf der Basis von § 19 des Arbeitsschutzgesetzes ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV) am 20. Dezember 1996 in Kraft getreten.

Die Bildschirmarbeitsverordnung setzt die Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG) in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland um. Die Bildschirmarbeitsverordnung wurde zuletzt durch die Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge geändert (Art. 7).

Für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung ist außerdem die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) zu beachten (Abbildung 1).

Die Grundlage zur Anwendung des staatlichen Arbeitsschutzrechts in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bildet die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Grundsätze der Prävention". Dabei nimmt die BGV A1 über § 2 "Grundpflichten des Unternehmers" die Bildschirmarbeitsverordnung direkt in Bezug (siehe Abschnitt 3).

Die speziellen Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung decken für Bildschirmarbeitsplätze die allgemeinen Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung ab. Deshalb beschäftigt sich diese Information mit der Konkretisierung der Bildschirmarbeitsverordnung.

Jeder Bildschirmarbeitsplatz muss - unabhängig von der Dauer und Intensität der Nutzung - die sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen des Anhangs der Bildschirmarbeitsverordnung erfüllen. Diese Anforderungen treffen sinngemäß auch für Büroarbeitsplätze zu.

Dieser Leitfaden enthält Handlungsanleitungen, die beschreiben, wie die allgemein gehaltenen Schutzziele der Bildschirmarbeitsverordnung umgesetzt werden können. Damit kann eine aufwendige und kostspielige Auslegung und Diskussion der allgemeinen Vorgaben der Bildschirmarbeitsverordnung in jedem einzelnen Betrieb vermieden werden.

Die hier beschriebenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Die im Text und in den Literaturangaben zitierten Normen gelten in der jeweils aktuellen Fassung (inklusive Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter).

Der vorliegende Leitfaden entstand in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Abbildung 1: Rechtliche Grundlagen
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