
Spraydosen und Gaskartuschen (bisher: BGI 646)
Abschnitt 3 – Kennzeichnung von Spraydosen
Auf Grund der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes muss der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Beschäftigten durchführen. Hierfür bietet die Kennzeichnung auf den Spraydosen mit ihren Gefahrenhinweisen (R-Sätze) und Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) bereits wichtige Informationen.
Beispiele:
"Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50° C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen."
"Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen. Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen"
"Nur für den berufsmäßigen Verwender", wenn die Aerosolpackung für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke bestimmt ist.

Bild 2: Kennzeichnung von Spraydosen
Gefahrensymbol bis 2015 | Gefahrenbezeichnung | Art der Gefährdung | Gefahrensymbol GHS |
![]() | Hochentzündlich F + | Flüssigkeit kann unter 0 °C entflammt werden. Dämpfe können mit Luft entzündliche Gemische bilden. (Explosion, Verpuffung) | ![]() |
Leichtentzündlich F | Flüssigkeit kann unter 21 °C (aber über 0 °C) entflammt werden. | ||
![]() | Gesundheitsschädlich Xn | Kann infolge von Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen. | ![]() |
Reizend Xi | Kann bei Einwirkung auf lebendes Gewebe, z.B. Haut oder Schleimhaut Reizungen oder Entzündungen hervorrufen. |