
Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben (bisher: BGI 645)
Abschnitt 3 – Aufstellung von ortsfesten Flüssiggasbehältern
Umfassende Sicherheitsbestimmungen für Bau und Ausrüstung, Prüfung, Aufstellung und Betrieb von ortsfesten Flüssiggasbehältern sind in den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) enthalten.
Das "Aufstellen der Druckbehälter" ist in TRB 600, 601 und 610 geregelt. Siehe aber auch TRB 801 Nr. 25.
Stationäre Druckbehälter für Flüssiggas können im Freien ober- oder unterirdisch und in Räumen, die nicht unter Erdgleiche liegen, aufgestellt werden.
Die Aufstellung größerer Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 t (entspricht ca. 6 m3) bedarf einer behördlichen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Gleichzeitig kommt dann in der Regel die Störfall-Verordnung zur Anwendung, wonach z.B. ein Sicherheitskonzept für den Störfall erstellt und vorgelegt werden muss. Auskunft erteilt die zuständige Genehmigungsbehörde.
Die stationären Behälter müssen auf ausreichend bemessenen Fundamenten aufgestellt sein. Eventuell austretendes Flüssiggas darf nicht in den Untergrund einsickern können.
Jeder ortsfeste Flüssiggasbehälter ist ausgestattet mit: | |
Füllventil | zur Befüllung |
Entnahmeventil | Entnahme aus der Gasphase |
Sicherheitsventil | gegen Drucküberschreitung |
Gasventil mit Peilrohr | zur Überwachung des zulässigen Füllgrades |
Inhaltsanzeiger | zum jederzeitigen Ablesen des ungefähren Inhalts |
Überfüllsicherung | Einrichtung, die bei Erreichen des zulässigen Füllstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht und gegebenenfalls akustischen Alarm auslöst |
Zusätzlich können vorhanden sein: | |
Gaspendelventil | zur Beschleunigung der Befüllung |
Entnahmeventil | bei Verdampferanlagen (Entnahme aus der Flüssigphase), zusätzlich mit Rohrbruchventil gekoppelt |
Thermometer | zur Ablesung der Temperatur |
Wasserzapfventil | zur Entfernung eventuell in den Tank gelangten Wassers |
Für Flüssiggasbehälter ist der Brand- und Explosionsschutz zu gewährleisten. Unter primärem Explosionsschutz versteht man vorbeugende Maßnahmen, um Gasaustritte von vornherein zu verhindern. Flüssiggasbehälter und die dazugehörenden Anlagenteile müssen technisch dicht sein. Zusätzlich zum primären Explosionsschutz sind Maßnahmen zu treffen, welche mögliche Auswirkungen von betriebs- und störungsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich halten.
Diese zielen darauf ab, die Entzündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern. Um eventuell vorhandene betriebsbedingte Gasaustrittsstellen sind ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche (Zonen) festzulegen, in welchen durch besondere Schutzmaßnahmen Zündquellen auszuschließen sind.
Die Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche (Zonen) erfolgt nach TRBS 2152. Als Erkenntnisquellen dienen Angaben zur Zoneneinteilung in der TRBS 2152, der BG-Regel "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) einschließlich Anhang mit Beispielsammlung. Ein Beispiel einer solchen Bemessung zeigt Bild 3-1.

Bild 3-1: Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche (Zoneneinteilung) für einen oberirdisch im Freien aufgestellten Flüssiggasbehälter
Die Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche ist durch bauliche Maßnahmen in feuerhemmender Bauart (z.B. öffnungslose Gebäudewand) möglich. Eine gute Luftumspülung des Behälters darf hierdurch allerdings nicht behindert werden.
Zu beachten ist auch die Einschränkung der Aufstellung von Flüssiggasbehältern in z.B. Durchgängen, Durchfahrten und anderen Bereichen mit Gefährdungen für Flüssiggasbehälter sowie die Gewährleistung ausreichender Abstände zu Flucht- und Rettungswegen. Ferner sind Lagerbehälter vor den Eingriffen Unbefugter zu schützen, z.B. durch Umzäunungen oder durch den Einschluss von Armaturen.
Ist ein Anfahren von Flüssiggasbehältern durch Fahrzeuge oder Kranbewegungen möglich, muss ein Schutz gegen mechanische Beschädigung, z.B. durch Anfahrschutz, Abschrankung oder ausreichenden Schutzabstand, gegeben sein (Bild 3-2).

Bild 3-2: Oberirdisch aufgestellter Flüssiggasbehälter in sicherem Abstand zu Verkehrswegen auf einem Betriebsgelände
Flüssiggasbehälter bzw. deren Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen (Bild 3-3). Dabei ist wegen der erforderlichen einheitlichen Ausführung der Kennzeichnung die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) zu Grunde zu legen.

Bild 3-3: Sicherheitskennzeichnung für Flüssiggasbehälter