DGUV Information 210-002 - Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben ...

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Abschnitt 1.5, Brennverhalten, Heizwert
Abschnitt 1.5
Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben (bisher: BGI 645)
Titel: Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben (bisher: BGI 645)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 210-002
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1.5 – Brennverhalten, Heizwert

Besonderes Merkmal bei der Verbrennung von Flüssiggas ist der große Luft- bzw. Sauerstoffbedarf. Um eine vollkommene Verbrennung zu erreichen, werden pro 1 kg Propan 12,2 Nm3 Luft benötigt.

Wird also der Flüssiggasflamme nicht genügend Frischluft zugeführt, verbrennt das Gas nur unvollständig. Es bilden sich u.a. Ruß und giftiges Kohlenmonoxid (CO). Als Folge ist nicht nur mit dem Verlöschen der Gasflamme und dem Austritt unverbrannter Gase zu rechnen, sondern auch mit Vergiftungs- und Erstickungsgefahren.

Flüssiggas hat im Verhältnis zu anderen brennbaren Gasen einen hohen Heizwert (Bild 1-6).

Bild 1-6: Heizwerte von brennbaren Gasen (unterer Heizwert)