
Abschnitt 5
Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße (DGUV Information 210-001)
Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße (DGUV Information 210-001)
Abschnitt 5 – Freistellung von Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Der Umfang der anzuwendenden Vorschriften des ADR hängt von
der Art des Gefahrgutes,
der beförderten Menge sowie
von Zweck und Art der Beförderung ab.