DGUV Information 210-001 - Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Str...

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Abschnitt 5, Freistellung von Vorschriften des Europäischen ...
Abschnitt 5
Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße (DGUV Information 210-001)
Titel: Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße (DGUV Information 210-001)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 210-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5 – Freistellung von Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Der Umfang der anzuwendenden Vorschriften des ADR hängt von

  • der Art des Gefahrgutes,

  • der beförderten Menge sowie

  • von Zweck und Art der Beförderung ab.