DGUV Information 210-001 - Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Str...

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Abschnitt 6, 6 Beförderungen von Flüssiggas in Druckgaspacku...
Abschnitt 6
Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße (DGUV Information 210-001)
Titel: Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße (DGUV Information 210-001)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 210-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6 – 6 Beförderungen von Flüssiggas in Druckgaspackungen und Einwegkartuschen

Druckgaspackungen für Flüssiggas sind im ADR der Nummer UN 1950 mit der Benennung "Druckgaspackungen, entzündbar" zugeordnet. "Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)" sind der Nummer UN 2037 zugeordnet. Üblicherweise werden diese als Einwegkartuschen bezeichnet.