
Abschnitt 6
Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße (DGUV Information 210-001)
Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße (DGUV Information 210-001)
Abschnitt 6 – 6 Beförderungen von Flüssiggas in Druckgaspackungen und Einwegkartuschen
Druckgaspackungen für Flüssiggas sind im ADR der Nummer UN 1950 mit der Benennung "Druckgaspackungen, entzündbar" zugeordnet. "Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)" sind der Nummer UN 2037 zugeordnet. Üblicherweise werden diese als Einwegkartuschen bezeichnet.