DGUV Information 250-001 - Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall

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Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall
(DGUV Information 250-001)

Information

ccc_1545_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Januar 2015 - aktualisierte Fassung Dezember 2019

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Arbeitsmedizinische Beurteilung der Epilepsien1
Allgemeines1.1
Beurteilung des Gefährdungspotenzials der Anfälle1.2
Häufigkeit der Anfälle1.3
Behandlungsstand und Prognose1.4
Anfallsauslöser und anfallsbegünstigende Umstände - Nacht- und Schichtarbeit1.5
Alleinarbeit - Hilfeleistung bei Anfällen1.6
Praktisches Vorgehen1.7
Beurteilung beruflicher Risiken bei Epilepsie2
Gefährdungsbeurteilung2.1
Beurteilung einzelner Arbeitsplätze2.2
Beurteilung der Berufseignung2.3
Haftungsfragen2.4
Beurteilung ausgewählter Tätigkeiten3
Allgemeines3.1
Bildschirmarbeit3.2
Tätigkeiten mit Absturzgefahr3.3
Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten3.4
Beurteilung ausgewählter Berufe4
Allgemeines4.1
Maschinenbautechnische und elektrotechnische Berufe4.2
Berufe des Gesundheitswesens4.3
Berufsrechtliche Besonderheiten bei sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufen4.4
Tätigkeitsbezogene Gefährdungseinschätzung nach erstem epileptischen Anfall5
Abbildungen 2-176
LiteraturAnhang 1
Anschriften für allgemeine und weiterführende InformationenAnhang 2

Vorbemerkung

Diese Schrift, deren Vorversionen den Titel "Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie" (1) (2) (3) (4) trugen, gibt Anhaltspunkte zur sachgerechten Beurteilung der beruflichen Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie und von Personen nach einem ersten epileptischen Anfall, um deren Eingliederungschancen zu verbessern.

Dabei werden nur die Einschränkungen, die sich durch die Anfälle ergeben, berücksichtigt. Darüber hinausgehende Funktionsstörungen, z. B. psychische Beeinträchtigungen oder Lähmungen, bedürfen gesonderter Beurteilung, ggf. in einer Facheinrichtung für Epilepsie oder einer Rehabilitationseinrichtung.

Die Schrift gibt einerseits Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung an konkreten Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung des individuellen Krankheitsbildes, der Tätigkeit und des Arbeitsumfeldes (Abschnitt 2.2 Beurteilung einzelner Arbeitsplätze, Abschnitt 3. Beurteilung ausgewählter Tätigkeiten). Andererseits werden Hinweise für die Beurteilung der Berufseignung bei der Berufswahl gegeben (Abschnitt 4. Beurteilung ausgewählter Berufe). Die Empfehlungen zu einzelnen Berufen beziehen sich auf die Gesamtheit der Tätigkeiten in einem Beruf und machen keine Aussagen über konkrete Arbeitsplätze in diesem Beruf. Dies kann bedeuten, dass bei Berufen, die aufgrund der anfallsbedingten Risiken in dieser Schrift als in der Mehrzahl der Arbeitsplätze nicht möglich beurteilt werden, sich im Einzelfall dennoch ein leidensgerechter Arbeitsplatz finden kann. Dies ist besonders in Situationen, in denen eine Epilepsie erst nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung begonnen hat, zu berücksichtigen.

Die Empfehlungen dieser Schrift haben zunehmend Eingang in die Beratungspraxis bei Berufswahlentscheidungen von Menschen mit Epilepsie gefunden und sind auch Richtschnur bei der betrieblichen Eignungsbeurteilung. In einem Urteil aus dem Jahre 2006 hat das Bundessozialgericht zum Stellenwert der DGUV Information 250-001 (damalige Bezeichnung: BGI 585) entschieden: "Nur auf dieser Grundlage werden Feststellungen zur beruflichen Einsetzbarkeit eines Epilepsiekranken nachvollziehbar" (BSG Urteil 12.12.2006 Aktenzeichen: B 13 R 27/06 R).

Die bisherigen Ausgaben dieser Schrift haben sich an den Fahreignungsleitlinien bei der Festlegung akzeptabler beruflicher Risiken orientiert (1) (2) (3) (4). 2009 wurden die Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung an die Richtlinie der Europäischen Kommission von 2009 (Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 über den Führerschein) angepasst (14). Danach gilt als wesentliche Voraussetzung für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 eine anfallsfreie Zeit von 1 Jahr. Die Empfehlungen in den Berufsgenossenschaftlichen Informationen von 2007 (BGI 585) waren noch von einer zweijährigen Anfallsfreiheit als wesentliche Voraussetzung für die Gruppe 1 ausgegangen (4). Insofern wurde eine Überarbeitung notwendig und in differenzierter Weise eine Anpassung an die neuen Regelungen vorgenommen.

Darüber hinaus sind in der betrieblichen Praxis erste epileptische Anfälle ein erhebliches Problem für alle Seiten. Das Risiko weiterer Anfälle ist, abhängig von der Ursache, sehr unterschiedlich. Es kann jedoch so gut abgeschätzt werden, dass differenzierte Regelungen für die Kraftfahrereignung möglich wurden. Die vorliegende Ausgabe enthält daher ein neues Kapitel zum Vorgehen nach einem ersten epileptischen Anfall (Abschnitt 5).