
Abschnitt 6
Hitzearbeit erkennen - beurteilen - schützen (bisher: BGI 579)
Hitzearbeit erkennen - beurteilen - schützen (bisher: BGI 579)
Abschnitt 6 – 6. Schutzmaßnahmen
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Gefährdungen primär durch technische Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Ist das nicht möglich, sind organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen anzuwenden.