Abschnitt 6 - 6. Schutzmaßnahmen
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Gefährdungen primär durch technische Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Ist das nicht möglich, sind organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen anzuwenden.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Gefährdungen primär durch technische Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Ist das nicht möglich, sind organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen anzuwenden.