DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen...

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Abschnitt 2, 2 Organisation
Abschnitt 2
Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen (DGUV Information 209-015)
Titel: Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen (DGUV Information 209-015)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-015
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2 – 2 Organisation

Das zweite Kapitel bietet eine Übersicht über organisatorische Sachverhalte in der Instandhaltung. Diese organisatorischen Sachverhalte sind für alle Vorgesetzten und jene Personen wichtig, die Planungsaufgaben erfüllen. Ausführendem Personal gibt dieser Abschnitt Anhaltspunkte für seine Arbeit, wenn die beschriebenen Sachverhalte von den Vorgesetzten bisher nicht intensiv genug behandelt worden sind oder, wenn in kleinen und mittleren Unternehmen die Beschäftigten in der Instandhaltung weitgehend auf sich alleine gestellt sind.