
Abschnitt 4
Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (bisher: BGI 574)
Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (bisher: BGI 574)
Abschnitt 4 – 4 Auswahl und Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen
Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den Anforderungen der Abschnitte 5 bis 7 auszuwählen und diese den Versicherten zur Verfügung zu stellen.