
Abschnitt 7
Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (bisher: BGI 574)
Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (bisher: BGI 574)
Abschnitt 7 – 7 Arbeiten in Anlagenbereichen
Vor Arbeiten in Anlagenbereichen ist zu prüfen, ob Gefahrstoffe im Sinne von Abschnitt 2 Nummer 4 abgelagert sind. Solange die Gefahrstoffe nicht beseitigt sind, haben die Versicherten bei Arbeiten persönliche Schutzausrüstungen nach Abschnitt 5.2 zu benutzen.
An Anlagenteilen, die im Normalbetrieb schwer zugänglich sind, ist erfahrungsgemäß Staub abgelagert, wie z.B. auf Unterstützungskonstruktionen von Anlagenteilen und Tragkonstruktionen von Gebäudeteilen. Zur Beseitigung von Stäuben ist der Einsatz von Staubsaugeanlagen/Staubsaugern sinnvoll.