
Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (bisher: BGI 574)
Abschnitt 5.2 – 5.2 Arbeiten in gereinigten Anlagenteilen
Arbeiten in gereinigten Anlagenteilen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Versicherten mindestens folgende persönliche Schutzausrüstungen benutzen:
Schutzanzug, der die Grundanforderungen nach DIN EN 340 "Schutzkleidung; Allgemeine Anforderungen" erfüllt,
Kopfschutz nach DIN EN 397 "Industrieschutzhelme",
Sicherheitsschuhe nach DIN EN 345 "Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Spezifikation",
Atemschutz als partikelfiltrierende Halbmaske nach DIN EN 149 "Atemschutzgeräte; Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" der Klasse FFP2 oder Halb-/Viertelmasken nach DIN EN 140 "Atemschutzgeräte; Halbmasken und Viertelmasken; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" in Verbindung mit Partikelfiltern der Klasse P2 nach DIN EN 143 "Atemschutzgeräte; Partikelfilter, Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",
Schutzhandschuhe nach DIN EN 388 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken".
Ist bei Arbeiten in gereinigten Anlagenteilen mit einem erhöhten Anfall an Gefahrstoffen zu rechnen, sind persönliche Schutzausrüstungen nach Abschnitt 5.3 zu benutzen.
Mit einem erhöhten Anfall von Gefahrstoffen ist zu rechnen, wenn die 10-fache Überschreitung des Staubgrenzwertes oder die 10-fache Überschreitung der Grenzwerte anderer Gefahrstoffe im Staub nicht ausgeschlossen werden kann.
Ein Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen zum Schutz vor Gasen und Dämpfen aus dem thermischen Prozeß ist aufgrund vorliegender Messergebnisse nicht erforderlich.