Abschnitt 16 - 16. Flucht- und Rettungsplan
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt die Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplanes, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.
Dieser Plan ist an geeigneter Stelle auszulegen. Die in den Flucht- und Rettungsplänen vorgegebenen Verhaltensweisen und Abläufe sind in angemessenen Zeitabständen mit den Versicherten zu üben. Auch bei den allgemeinen betrieblichen Unterweisungen gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) sind diese Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen.
Alarm-, Flucht- und Rettungsplan können häufig zu einer gemeinsamen Übersicht verbunden werden.
Mehrere nebeneinander liegende Pläne vergrößern die Verwirrung im Ernstfall.