
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (bisher: BGI 560)
Abschnitt 15 – 15. Betriebsbegehung als Brandschutzmaßnahme
Eine Betriebsbegehung zur Kontrolle der Brandschutzmaßnahmen - auf Basis der Risikobeurteilung - sollte regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von zwei Jahren, durchgeführt werden.
Dabei sollen alle zum Betrieb gehörenden Gebäude und Gebäudeteile, alle Anlagenund Einrichtungen besichtigt werden. Ziel ist, Schwachstellen zu entdecken und Ansammlungen brennbarer oder explosionsgefährlicher Stoffe außerhalb der dafür bestimmten Lager und Behältnisse aufzufinden.
An dieser Brandschutz-Betriebsbegehung sollen die für den Brandschutz im jeweiligen Bereich direkt oder indirekt zuständigen Personen teilnehmen:
Betriebsleiter
zuständiger Meister
Fachkraft für Arbeitssicherheit
zuständiger Sicherheitsbeauftragter
Betriebsrat
Vertreter der Feuerwehr
Vertreter des Bezirksschornsteinfegermeisters
Brandschutzbeauftragter
Über das Ergebnis dieser Betriebsbegehung wird ein schriftlicher Bericht erstellt. Die aufgeführten Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Für die Betriebsbegehung ist zur Orientierung und Kontrolle ein maßstabgerechter Grundriss des Werkgeländes mit allen Gebäuden und ihren Stockwerken zu erstellen.
Besonders zu kennzeichnen sind:
Feuerwehrzufahrts- und -durchfahrtswege
Flucht- und Rettungswege
Lage der Feuermelder, Feuerlöscher und Hydranten
Lage spezieller Energieversorgungseinrichtungen, wie Trafo-Stationen, Leitungen und Absperrorgane
Sammelplätze der nicht mit der Brandbekämpfung befassten Mitarbeiter
In einfachster Form ergibt sich hieraus der Alarmplan.