
Abschnitt 9.4
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (bisher: BGI 560)
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (bisher: BGI 560)
Abschnitt 9.4 – 9.4 Brandabschnitte
In der Regel wird dazu geraten, sich auf möglichst kleine Brandabschnitte zu beschränken
durch eine ausreichende räumliche Trennung der einzelnen Gebäude- und Produktionsbereiche voneinander
durch eine bauliche Trennung größerer Raumeinheiten mittels feuerbeständiger Wände und/oder Brandwände
Brandwände müssen bis unmittelbar unter die Dachhaut reichen; sie sind in besonderen Fällen sogar über das Dach hochzuziehen, wenn z. B. die Dachhaut aus brennbaren Baustoffen besteht. Türen in feuerbeständigen Wänden und Brandwänden sind Feuerschutzabschlüsse, die eine entsprechende Feuerwiderstandsdauer aufweisen müssen.

Bild 9-6: Beanspruchung von und Anforderungen an Brandwände