DGUV Information 209-012 - Kranführer (DGUV Information 209-012)

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Abschnitt 6.1, 6.1 Überschneidung von Arbeitsbereichen
Abschnitt 6.1
Kranführer (DGUV Information 209-012)
Titel: Kranführer (DGUV Information 209-012)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-012
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.1 – 6.1 Überschneidung von Arbeitsbereichen

Auf großen Baustellen mit mehreren Turmdrehkranen, aber auch in größeren Hallen in denen Krane in mehreren Ebenen laufen (Brückenkrane, Konsolkrane, Säulen- oder Wandschwenkkrane usw.), kommt es zur Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane. Dadurch kann ein gefährlicher Kontakt mit den Tragmitteln der in den oberen Ebenen laufenden Krane entstehen. Um Lastabsturz oder Tragwerksversagen mit erheblichen Folgen zu verhindern, ist es erforderlich, die Arbeitsabläufe festzulegen und für eine einwandfreie Verständigung der Kranführer untereinander zu sorgen.

Ist keine ausreichende Sichtverbindung gewährleistet, so kann die Verständigung auch über Sprechfunk erfolgen oder über einen Einweiser.