
Kranführer (DGUV Information 209-012)
Abschnitt 4.3 – 4.3 Kontrolle von Hubseil und Unterflasche
Nach der Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen muss eine Kontrolle des Hubseiles - soweit möglich - und der Unterflasche auf augenfällige Mängel vorgenommen werden (Bild 4-11).
Augenfällige Mängel, die zur sofortigen Stillsetzung des Kranes führen, sind z. B.
unzulässige Anzahl von Drahtbrüchen
(siehe z. B. DIN 15020-2) oder gar Litzenbruch,
Aufdrehung des Seilverbundes,
Korkenzieher- und Klankenbildung des Seiles,
Bruch des Rollengehäuses der Unterflasche,
großes Seitenspiel der Seilrollen und
aufgebogener oder im Hakengrund verschlissener Kranhaken (siehe DIN 15405-1).
Eine defekte Hakensicherung muss nicht die sofortige Stillsetzung des Kranes nach sich ziehen. Sie ist jedoch umgehend instand zu setzen.

Bild 4-11: Der Kranführer kontrolliert das Hubseil und die Unterflasche einschließlich des Kranhakens auf augenfällige Mängel
Bei Krananlagen mit Elektrokettenzügen besteht die Gefahr, dass sich die Unterflasche unbemerkt ein- oder mehrmals überschlagen hat. Die Folge davon ist, dass die Hubkette beim Hubvorgang verdreht in das Kettenrad des Elektrozuges einläuft und dort zerstört wird. Mit einem Blick in Kettenlängsrichtung überzeugt sich der Kranführer davon, dass die Kette gerade in den Zug einläuft (Bild 4-12).
Das gleiche Problem kann natürlich auch bei einem Seilzug auftreten (Bild 4-13).
Hat der Kranführer keine Mängel festgestellt, kann er den Kranbetrieb aufnehmen.

Bild 4-12: Ein Blick in Längsrichtung der hängenden Hubkette genügt, um festzustellen, dass die Kette verdreht ist

Bild 4-13: Verdrehtes Hubseil