DGUV Information 209-011 - Gasschweißen (DGUV Information 209-011)

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Abschnitt 10.2, 10.2 Muster eines Nachweises zur Einhaltung ...
Abschnitt 10.2
Gasschweißen (DGUV Information 209-011)
Titel: Gasschweißen (DGUV Information 209-011)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-011
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 10.2 – 10.2 Muster eines Nachweises zur Einhaltung der höchtzulässigen Transportmengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6. ADR (1000-Punkte-Regel)

Firma/Absender(in):Kfz-Kennzeichen:
Empfänger(in)/Baustelle: 
UN-Nr.Gefahrgut/GefahrstoffAnzahl der VerpackungenFassungsraum je Verpackung in Litern/ in kgSummeFaktorPunkte
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Gesamtpunktzahl: 

□ Gesamtpunktzahl <=1000 = Beförderung kleiner Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR

□ Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR im Rahmen der Haupttätigkeit

(□ Gesamtpunktzahl > 1000 = Gefahrgutbeförderung (z. B. Warntafeln, ADR-Bescheinigung...))

Datum, Fahrer(in):

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